1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 1. April 2021 aufgrund eines depressiven Leidens bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (C.) ein. Mit Mitteilungen vom 20. September 2021 und 10. Dezember 2021 gewährte sie der Beschwerdeführerin Integrationsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings vom 20. September 2021 bis 20. März 2022 und sprach ihr für diese Zeit Taggelder zu.