4. 4.1. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ungenügend um Arbeit bemüht hat, weshalb ihn der Beschwerdegegner zu Recht in der Anspruchsberechtigung einstellte. Die diesbezüglich vom Beschwerdegegner festgesetzten sieben Einstelltage werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Aus den Akten ergeben sich auch keine Umstände, die eine andere Einstelldauer nahelegen würden (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG sowie das Einstellraster in AVIG- Praxis ALE, Rz. D79). Somit erweist sich der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. Mai 2022 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.