3.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, "Ohne eine Bewerbung und einen Lebenslauf" habe er "keine professionellen Bewerbungen schreiben und schicken" können, da ihm "die materiellen Mittel und Skills [fehlten], um dies selbständig erledigen zu können", ist darauf hinzuweisen, dass er mit seinen während des fraglichen Zeitraums unumstrittenermassen getätigten zwei Arbeitsbemühungen (vgl. vorne E. 3.1) bereits ausreichend bewies, selbständig nach Arbeit suchen zu können. Zudem wäre es ihm zumutbar gewesen, diesbezüglich um entsprechende Hilfe zu bitten (auch beim RAV, da eine Unterstützung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich ist; vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B312).