20a Abs. 3 AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 3.3. Aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, in den Akten nicht dokumentierten mündlichen Auskunft einer RAV-Mitarbeiterin, wonach ihm keine Strafen drohten, wenn er sich bis Ende Februar 2022 zur Arbeitsvermittlung anmelde, kann der Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu sei- -5-