3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom RAV nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass er bereits während der Kündigungsfrist zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat nachzuweisen habe, obwohl er "vom einen RAV zum anderen geschickt" worden sei. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts fliesst aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen.