3. 3.1. Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2022 stellte der Beschwerdegegner fest, dass der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen dem Erhalt der Kündigung am 27. Dezember 2021 und dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2022 lediglich zwei Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (VB 15). Dies stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, was nach Lage der Akten auch zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. In Anbetracht der gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts durchschnittlich geforderten zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat ging der Beschwerdegegner zu Recht von quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen aus.