habe es ihm an "materiellen Mittel und Skills" gefehlt, um sich "selbständig" bewerben zu können. Damit ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte.