Mit den lediglich zwei nachgewiesenen Arbeitsbemühungen im fraglichen Zeitraum sei er seiner Schadenminderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, weshalb er für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei von den verschiedenen Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, mit denen er in Kontakt gestanden habe, nicht informiert worden, dass er "ca. 8- 10 Arbeitsbemühungen machen" müsse. Er habe auf die "fachliche Auskunft" einer RAV-Mitarbeiterin "vertraut", dass ihm "keine Strafen drohen werden", wenn er sich "lediglich Ende Februar anmelden würde". Zudem -3-