1. In seinem Einspracheentscheid (Vernehmlassungsbeilage [VB] 14) ging der Beschwerdegegner im Wesentlich davon aus, der Beschwerdeführer habe vom 27. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 nicht alles Zumutbare unternommen, um die drohende Arbeitslosigkeit ab 1. März 2022 abzuwenden. Mit den lediglich zwei nachgewiesenen Arbeitsbemühungen im fraglichen Zeitraum sei er seiner Schadenminderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, weshalb er für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei.