gewesen sei. Die dagegen erhobene Einsprache hiess der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2022 teilweise gut und reduzierte die Einstelldauer auf sieben Tage. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde dagegen und stellte sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2022 sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: