Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.212 / np / BR Art. 18 Urteil vom 3. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Gerichtsschreiberin i.V. Heinrich Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1979 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 22. Februar 2022 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Ar- beitsvermittlung an, nachdem sein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 per 28. Februar 2022 aufgelöst worden war. Am 28. Februar 2022 beantragte er Arbeitslosenentschädi- gung ab 1. März 2022. Mit Verfügung vom 25. März 2022 stellte der Be- schwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 1. März 2022 für die Dauer von elf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil dieser sich in der Periode vom 27. Dezember 2021 bis zum 28. Februar 2022 nicht um eine neue Stelle beworben habe, obwohl er von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sei. Die dagegen erhobene Einsprache hiess der Beschwerde- gegner mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2022 teilweise gut und redu- zierte die Einstelldauer auf sieben Tage. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde dagegen und stellte sinngemäss den Antrag, der Einsprache- entscheid vom 13. Mai 2022 sei aufzuheben und es sei von einer Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In seinem Einspracheentscheid (Vernehmlassungsbeilage [VB] 14) ging der Beschwerdegegner im Wesentlich davon aus, der Beschwerdeführer habe vom 27. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 nicht alles Zumutbare unternommen, um die drohende Arbeitslosigkeit ab 1. März 2022 abzuwen- den. Mit den lediglich zwei nachgewiesenen Arbeitsbemühungen im fragli- chen Zeitraum sei er seiner Schadenminderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, weshalb er für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei von den verschiedenen Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, mit de- nen er in Kontakt gestanden habe, nicht informiert worden, dass er "ca. 8- 10 Arbeitsbemühungen machen" müsse. Er habe auf die "fachliche Aus- kunft" einer RAV-Mitarbeiterin "vertraut", dass ihm "keine Strafen drohen werden", wenn er sich "lediglich Ende Februar anmelden würde". Zudem -3- habe es ihm an "materiellen Mittel und Skills" gefehlt, um sich "selbständig" bewerben zu können. Damit ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein- stellte. 2. 2.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits- amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nö- tigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemü- hungen nachweisen können (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). 2.2. Versicherte Personen, die sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen, sind nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haf- tungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungs- rechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der ver- sicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslo- senversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verur- sacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objekti- ven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen). 2.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist unter anderem die Quantität ihrer Be- werbungen von Bedeutung. Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, wo- runter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen. In der Praxis werden durchschnittlich -4- zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Kontrollperiode als genügend er- achtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369; 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi- cherungsrecht, AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 222 mit Hinweisen). 3. 3.1. Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2022 stellte der Beschwerdegegner fest, dass der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen dem Erhalt der Kün- digung am 27. Dezember 2021 und dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2022 lediglich zwei Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (VB 15). Dies stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, was nach Lage der Akten auch zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. In Anbetracht der ge- mäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts durchschnittlich geforderten zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat ging der Be- schwerdegegner zu Recht von quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühun- gen aus. 3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom RAV nicht darauf auf- merksam gemacht worden, dass er bereits während der Kündigungsfrist zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat nachzuweisen habe, obwohl er "vom einen RAV zum anderen geschickt" worden sei. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach konstanter Praxis des Bun- desgerichts fliesst aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhin- dern, die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung zum Leis- tungsbezug (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367), unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht ge- wusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20a Abs. 3 AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen ein- zureichen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 3.3. Aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, in den Akten nicht do- kumentierten mündlichen Auskunft einer RAV-Mitarbeiterin, wonach ihm keine Strafen drohten, wenn er sich bis Ende Februar 2022 zur Arbeitsver- mittlung anmelde, kann der Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu sei- -5- nen Gunsten ableiten, weil es dabei um die Folgen einer möglichen "ver- späteten" Anmeldung und nicht um die Konsequenzen ungenügender Ar- beitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ging. 3.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, "Ohne eine Bewerbung und einen Lebenslauf" habe er "keine professionellen Bewerbungen schreiben und schicken" können, da ihm "die materiellen Mittel und Skills [fehlten], um dies selbständig erledigen zu können", ist darauf hinzuweisen, dass er mit seinen während des fraglichen Zeitraums unumstrittenermassen getä- tigten zwei Arbeitsbemühungen (vgl. vorne E. 3.1) bereits ausreichend be- wies, selbständig nach Arbeit suchen zu können. Zudem wäre es ihm zu- mutbar gewesen, diesbezüglich um entsprechende Hilfe zu bitten (auch beim RAV, da eine Unterstützung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich ist; vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B312). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ungenügend um Arbeit bemüht hat, weshalb ihn der Beschwerdegegner zu Recht in der Anspruchsberechtigung einstellte. Die diesbezüglich vom Beschwerdegegner festgesetzten sieben Einstell- tage werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Aus den Akten er- geben sich auch keine Umstände, die eine andere Einstelldauer nahelegen würden (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG sowie das Einstellraster in AVIG- Praxis ALE, Rz. D79). Somit erweist sich der Einspracheentscheid des Be- schwerdegegners vom 13. Mai 2022 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -6- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 3. Februar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Roth Heinrich