7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem polydisziplinären Gutachten vom 8. April 2021 (VB 201) voller Beweiswert zuzuerkennen ist (E. 5.), womit die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 6. Mai 2022 (VB 211) zurecht darauf abgestellt hat, und auch die sich darauf stützende Invalidi- tätsgrad-Berechnung nicht zu beanstanden ist (E. 6). 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.