Daraus folgt, dass das Merkmal der leidensbedingten Einschränkung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen vermag. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch ein leidensbedingter Abzug von 10 % nicht für einen Rentenanspruch ausreichen würde. Ein leidensbedingter Abzug von mehr als 10 % wäre angesichts der nicht erheblichen Einschränkungen ohnehin nicht gerechtfertigt. - 14 -