vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2019 vom 15. April 2020 E. 2.2]), entsprechend einem Pensum von gerundet 78 %, anstatt den üblichen 41.7 Wochenstunden (Arbeitstag à 8.34 Stunden) berücksichtigt wurden (VB 211 S. 1). Im Übrigen hat ein Pensum von 75 % oder mehr statistisch betrachtet bei Männern ohne Kaderfunktion im Vergleich zum Medianlohn gar eine lohnerhöhende Wirkung (BfS, Tabelle T18, 2020). Der Aufteilung der Präsenzzeit auf 2 x 3 Stunden bzw. 2 x 3.5 Stunden kann derweil – da sie nur als Optimum erwähnt wird – keine lohnrelevante Kausalität entnommen werden.