Der gesundheitlich bedingten eingeschränkten Präsenzzeit von sechs bis sieben Stunden pro Tag wurde im Rahmen der Invaliditätsgrad-Bemessung insofern Rechnung getragen, als bei der Berechnung des Invalideneinkommens 32.5 Wochenstunden (Arbeitstag à 6.5 Stunden [Mittelwert von sechs bis sieben Stunden; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2019 vom 15. April 2020 E. 2.2]), entsprechend einem Pensum von gerundet 78 %, anstatt den üblichen 41.7 Wochenstunden (Arbeitstag à 8.34 Stunden) berücksichtigt wurden (VB 211 S. 1).