Hinzu kommt, dass der von der Beschwerdegegnerin angewandte Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 auf einer Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten basiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2). Der Fächer der für den Beschwerdeführer zumutbaren beruflichen Tätigkeiten ist auch unter Berücksichtigung von dessen Belastungsprofil noch breit genug.