Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden dabei bereits umfassend bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt, weshalb sie nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen sowie E. 9.2.5 S. 194). Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten pneumologischen Einschränkungen kann derweil vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen dazu (E. 5.4.) verwiesen werden.