6.3. Gemäss dem beweiskräftigen polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 8. April 2021 ist der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unter gewissen zusätzlichen Einschränkungen zu sechs bis sieben Stunden pro Tag, bestenfalls verteilt auf 2 x 3 Stunden bzw. 2 x 3.5 Stunden, arbeitsfähig (vgl. E. 3.2.). Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden dabei bereits umfassend bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt, weshalb sie nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen sowie E. 9.2.5 S. 194).