Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei ein solcher Abzug in der maximalen Höhe von 25 % zu gewähren. Dies aufgrund der sich wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung ergebenden Nachteile gegenüber einem gesunden Arbeitnehmer in gleicher Tätigkeit; namentlich aufgrund des engen Belastungsprofils, welches viele Tätigkeiten ausschliesse, welche gerade typisch für Arbeiten im Kompetenzniveau 1 seien, aber auch aufgrund der zusätzlichen pneumologischen Einschränkungen und der Präsenzzeit, welche bei 2 x 3 Stunden bzw. 2 x 3.5 Stunden täglich liegen solle (Beschwerde, Ziff. II. 4).