Somit ist dem Gutachten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – voller Beweiswert zuzuerkennen und es ist darauf abzustellen. Es ist demnach medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit und unter Einhaltung gewisser Zusatzkriterien (vgl. E. 3.2.) im Umfang von sechs bis sieben Stunden pro Tag gegeben.