5.5. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch der Stellungnahme des behandelnden Facharztes Dr. med. D. vom 14. Juni 2021 Hinweise, welche geeignet sind, die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS Oberaargau vom 8. April 2021 in Frage zu stellen (vgl. E. 4.2. hiervor; Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Die Schlussfolgerungen der Gutachter sind schlüssig und nachvollziehbar. Somit ist dem Gutachten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – voller Beweiswert zuzuerkennen und es ist darauf abzustellen.