5.4.4. Aus den pneumologischen Befunden und Diagnosen ergeben sich somit keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zudem hätte selbst eine sich aus pneumologischer Sicht ergebende Unzumutbarkeit körperlich belastender Tätigkeiten keine Änderung des aus interdisziplinärer Sicht erstellten Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers zur Folge. Die Rüge erweist sich demnach als nicht stichhaltig. - 12 -