Gemäss Zumutbarkeitsprofil des interdisziplinären Gutachtens werden dem Beschwerdeführer lediglich leichte wechselbelastende Tätigkeiten zugemutet, wobei das Heben, Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten auf maximal fünf Kilogramm limitiert ist (E. 3.2.). Dabei kann weder bei leichten wechselbelastenden Tätigkeiten noch bei einer Gewichtslimitierung auf fünf Kilogramm von körperlich belastenden Tätigkeiten gesprochen werden. Damit wären solche durch das erwähnte Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers ohnehin ausgeschlossen.