Eine solche Dekonditionierung stellt rechtsprechungsgemäss kein invaliditätsbegründendes Krankheitsbild dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2021 vom 30. März 2022 E. 5.3). Dr. med. E. attestierte denn auch keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und hielt fest, dass von pneumologischer Seite her keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden (vgl. vorige Erwägung), was er im Rahmen der Konsensbeurteilung sodann explizit wiederholt (vgl. vorige Erwägung) bzw. unterschriftlich bestätigt (VB 201.1 S. 15 f.).