5.4.3. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers ist hervorzuheben, dass (mit)ursächlich für die eingeschränkte maximale Sauerstoffaufnahmekapazität, welche Grund für den gutachterlich erkannten aktuellen Ausschluss körperlich belastender Arbeiten bildet, gemäss dem entsprechenden Teilgutachten die Dekonditionierung des Beschwerdeführers ist. Diese sei gemäss Gutachter mit regelmässigem körperlichem Training behandelbar (VB 201.6 S. 30 f.). Eine solche Dekonditionierung stellt rechtsprechungsgemäss kein invaliditätsbegründendes Krankheitsbild dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2021 vom 30. März 2022 E. 5.3).