5.4. 5.4.1. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, es sei widersprüchlich, wenn im interdisziplinären Gutachten vom 8. April 2021 festgehalten werde, dass aus pneumologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert würde, während im pneumologischen Teilgutachten vom 3. Dezember 2020 ausgeführt werde, dass für den Beschwerdeführer aktuell keine körperlich belastenden Arbeiten in Frage kommen dürften. Er weist dabei insbesondere auf das im Belastungsprofil als zumutbar erachtete Heben, Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten bis zu fünf Kilogramm hin (vgl. E. 3.2.). Dieser Widerspruch sei durch ein neues Gutachten auszuräumen (Beschwerde, Ziff. II. 2).