Die subjektive Überzeugung des Beschwerdeführers, einer beruflichen Tätigkeit aufgrund der Schmerzen nicht nachgehen zu können, sei mit psychopathologischen Befunden nicht zu begründen. Vielmehr bestehe dahingehend eine Selbstlimitierung. So bestehe durchaus die Möglichkeit, sich mit gegensteuernden Aktivitäten und mentalen Ablenkungsmassnahmen von der Schmerzsymptomatik distanzieren zu können. Damit würde er über ausreichend Ressourcen verfügen, um adäquat mit der Schmerzsymptomatik umgehen zu können, womit sich aus dieser keine Einschränkungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit ergeben würden (VB 201.3 S. 51).