Zudem hielt Dr. med. C. fest, dass die gestellten Diagnosen (Dysthymia und chronische Schmerzstörung) aus psychiatrischer Sicht keine Komorbiditäten begründen würden, die zur Folge hätten, dass der Beschwerdeführer die vorhandenen Ressourcen nicht adäquat ausschöpfen könnte. Es sei überdies weder eine Persönlichkeitsstörung feststellbar, noch sei eine soziale Isolation zu erkennen, welche das Leistungs- und Integrationsniveau einschränken würde (VB 201.3 S. 50 f.). Die subjektive Überzeugung des Beschwerdeführers, einer beruflichen Tätigkeit aufgrund der Schmerzen nicht nachgehen zu können, sei mit psychopathologischen Befunden nicht zu begründen.