5.3.4. Im psychiatrischen Teilgutachten legt Dr. med. C. dar, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Dysthymia eine geringgradige Minderung der psychischen Belastbarkeit vorliege, was bei einer Vollzeitbeschäftigung (namentlich bei einer 8.5-stündigen Präsenzzeit) eine geringgradige Leistungsminderung von 10 % zur Folge habe (VB 201.3 S. 48 und 50 f.).