5.2.3. Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht hinsichtlich der Beurteilung unklarer Beschwerdebilder auf die Arbeitsfähigkeit eine massgebliche Praxisänderung vorgenommen und ein strukturiertes Prüfungsraster mit einem Katalog von Indikatoren eingeführt (BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.). Mit BGE 143 V 418 wurde der Anwendungsbereich dieser Indikatorenprüfung auf grundsätzlich alle psychischen Erkrankungen erweitert, damit auch auf die Dysthymia und die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.