5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das MEDAS-Gutachten könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden. Insbesondere rügt er hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens, dass es sich bei der festgestellten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren um eine Diagnose handle, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 (publiziert als BGE 143 V 418) aufgrund eines Standardindikatorenkatalogs abzuarbeiten seien, was vorliegend nicht geschehen sei (Beschwerde Ziff. II. 1).