sches Gutachten; VB 201.3 S. 54 f.) durch das rheumatologische Gutachten erübrige. Dies da dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine angepasste Tätigkeit von sechs bis sieben Stunden pro Tag zugemutet werde, während die psychiatrische Leistungsminderung sich lediglich auf eine Arbeitstätigkeit beziehe, welche während 8.5 Stunden täglich auszuüben wäre. Somit könne im Ergebnis bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht hauptsächlich auf die rheumatologische Beurteilung abgestellt werden (VB 201.1 S. 14).