Berufliche Tätigkeiten mit repetitiven feinmanuellen Belastungen seien nur jeweils über eine kurze Phase möglich, grob manuell belastende Tätigkeiten seien nicht umsetzbar. Bei einer solchen Tätigkeit werde interdisziplinär eine sechs- bis siebenstündige Präsenzzeit im freien Arbeitsmarkt ohne zusätzliche Leistungsminderung als zumutbar erachtet. Optimalerweise sollte diese Tätigkeit 2 x 3 Stunden bzw. 2 x 3.5 Stunden täglich ausgeübt werden (VB 201.1 S. 14). Weiter wird ausgeführt, dass sich die psychiatrisch aufgrund der Dysthymia festgestellte Leistungsminderung in der Höhe von 10 % (vgl. psychiatri- -5-