Die Gutachter führten weiter aus, dass die frühere Tätigkeit als Montagearbeiter (vgl. VB 201.1 S. 6) dem Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Beurteilung nicht mehr zumutbar sei. Dies gelte nicht für eine angepasste Tätigkeit. Namentlich seien ihm gestützt auf die rheumatologische Begutachtung leichte wechselbelastende Tätigkeiten im freien Arbeitsmarkt zumutbar. Dies unter Einhaltung ergonomischer Zusatzkriterien: An einem eventuell sitzenden Arbeitsplatz sollte die Arbeitsplatzergonomie optimal gewährleistet werden.