1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2. Vorliegend handelt es sich beim Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2019 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 166) um eine Neuanmeldung. Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist daher insbesondere, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im materiellen Sinn – hier der rentenaufhebenden Verfügung vom 27. November 2013 (VB 95) – eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).