1.2. Im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens 2012 wurde dem Beschwerdeführer die IV-Rente mittels Verfügung vom 27. November 2013 in Anwendung von lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 per 1. Januar 2014 aufgehoben. Nach erfolglosem Wiedereingliederungsversuch erfolgte per 31. Oktober 2014 die definitive Einstellung der Rente. 1.3. Am 10. Dezember 2014 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an, zog die Anmeldung jedoch am 28. Dezember 2014 zurück. Am 9. Februar 2016 stellte er ein erneutes Leistungsbegehren, auf welches die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 nicht eintrat.