6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -8- 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Damit erweist sich das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos. Das Versicherungsgericht erkennt: