5.2. Zusammenfassend erweist sich der massgebende medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) als nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt. Es rechtfertigt sich damit vorliegend, die Sache – wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 3, Beschwerde, S. 2) – im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E.4.4.1.4 S. 264 f.). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers.