Die Aktenbeurteilung des Suva-Versicherungsmediziners Dr. med. E. vom 3. Februar 2021 erweist sich somit als unvollständig. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) ergänzende Abklärungen vornehme und insbesondere eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der festgestellten Aggravation einhole.