E. äusserte sich zwar zu einem allfälligen Integritätsschaden, nahm indes keine Stellung zu den Auswirkungen des Gesundheitsschadens ("allenfalls minimale neuropsychologische Beeinträchtigung"; vgl. VB 270 S. 6) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Namentlich geht aus seiner Beurteilung vom 3. Februar 2021 nicht hervor, welche Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben, in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, welche Tätigkeiten zumutbar sind und ob allfällige Leistungseinschränkungen auf der festgestellten Aggravation (vgl. VB 259) beruhen. Die Aktenbeurteilung des Suva-Versicherungsmediziners Dr. med.