E. vom 3. Februar 2021 erging hingegen in Kenntnis der Ergebnisse der neuropsychologischen Verlaufskontrolle von Oktober und November 2020 (vgl. VB 270 S. 4). Ferner setzte er sich mit den Einschätzungen von Kreisarzt Dr. med. D. auseinander und legte schlüssig sowie nachvollziehbar dar, weshalb darauf – insbesondere vor dem Hintergrund der neueren neuropsychologischen Verlaufskontrolle (vgl. VB 259) – nicht mehr abgestellt werden könne (VB 270 S. 5). Dr. med. E. äusserte sich zwar zu einem allfälligen Integritätsschaden, nahm indes keine Stellung zu den Auswirkungen des Gesundheitsschadens ("allenfalls minimale neuropsychologische Beeinträchtigung";