Die reaktive Depression mit Suizidideen sei jedenfalls aktuell nicht mehr vorhanden (VB 270 S. 5). Zusammengefasst würden der zwischenzeitliche Verlauf und die erneute neuropsychologische Untersuchung dafür sprechen, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 23. August 2018 zwar ein leichtes Schädelhirntrauma zugezogen habe. Die hierdurch verursachten strukturellen Verletzungsfolgen am Gehirn des Beschwerdeführers seien jedoch so gering, dass allfällige neuropsychologische Beeinträchtigungen zwischenzeitlich hätten kompensiert werden können, sodass nun mit überwiegender Wahrscheinlichkeit allenfalls minimale -6-