Es ist somit streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. April 2022 (VB 396) zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) verneint hat. 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).