Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, es würden Zweifel an den versicherungsinternen Arztberichten bestehen und der medizinische Sachverhalt sei insbesondere in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht ungenügend abgeklärt worden (Beschwerde, Rz. 19). Durch die fehlende Abklärung der psychischen Gesundheit und deren möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ohne Prüfung der Adäquanz habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Beschwerde, Rz. 21).