mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen (VB 396 S. 8). Zudem sei der medizinische Endzustand, was die Unfallfolgen anbelange, erreicht und der Fallabschluss somit zulässig (VB 396 S. 9). Hinsichtlich der psychischen Beschwerden verneinte sie die adäquate Kausalität mit dem Unfall vom 23. August 2018 (VB 396 S. 11). Es ergebe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad und es bestehe kein unfallbedingter Integritätsschaden (VB 396 S. 13).