1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 22. April 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 396) zusammengefasst davon aus, es beständen keine Residuen bei Status nach Schädelhirntrauma und die verbleibenden somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers seien -3-