3. Eventualiter seien weitere Abklärungen zur Ermittlung des Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin durchzuführen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: