Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 verneinte sie eine weitere Leistungspflicht ihrerseits (Invalidenrente, Integritätsentschädigung). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 22. April 2022 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einsprache-Entscheid vom 22.4.2022 und die Verfügung vom 4.1.2022 seien aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten.