1. Der 1981 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seines Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. August 2018 stürzte er von einem Gerüst und zog sich dabei verschiedene Verletzungen zu. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 stellte sie diese vorübergehenden Leistungen per 31. August 2021 ein. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 verneinte sie eine weitere Leistungspflicht ihrerseits (Invalidenrente, Integritätsentschädigung).