Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin einzugehen (vgl. Beschwerde S. 13). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember -9- 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.